Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hotel- und Gastronomiegewerbe leisten regelmäßig Sonn- und Feiertagsarbeit. Diese sollen jetzt bei den gezahlten Sonn- und Feiertagszuschlägen steuerlich entlastet werden. Der Entwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht eine Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge von aktuell € 50,00 auf € 75,00 pro Stunde vor. Keine Anhebung soll es für Nachtzuschläge geben.
Sozialversicherung
Der Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht vor, dass tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge künftig auch in der Sozialversicherung wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei sind, d. h. bis in Höhe von € 75,00 pro Stunde (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG n. F). Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die SFN-Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung sind, sondern zusätzlich neben dem Grundlohn gezahlt werden.
Stand: 27. September 2026
Erscheinungsdatum:
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