Abflussprinzip
Aufgrund des Abflussprinzips reduzieren bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung Geschäftsfälle erst dann den steuerlichen Gewinn, wenn es zu einem Geldabfluss kommt. Analog gelten Einnahmen zu dem Zeitpunkt als bezogen, zu dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung spricht man daher auch vom so genannten "Zufluss-/Abflussprinzip". Einnahmen sind dann zugeflossen, sobald über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Barzahlung eines Kunden, Gutschrift auf dem Konto). Ausgaben sind in dem Zeitpunkt geleistet, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Gelder aufgegeben wurde (z. B. Abbuchung vom betrieblichen Konto).
Bei einem Scheck erfolgt der Zufluss grundsätzlich mit Entgegennahme. Der Abflusszeitpunkt bei Scheckübermittlung ist mit der Übergabe an die Post bzw. Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers erreicht (Achtung: Scheckzahlungen an das Finanzamt gelten erst drei Tage nach dem Tag den Eingangs als wirksam geleistet (§ 224 AO).
Auch geleistete bzw. erhaltene Anzahlungen werden mit Abfluss bzw. Zufluss sofort als Betriebsausgaben oder -einnahmen berücksichtigt. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.
Wichtige Ausnahmen vom Zufluss-/Abflussprinzip:
- Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Bilanziert das Unternehmen, ist bereits das Entstehen einer Verbindlichkeit aufwandswirksam (das gilt auch entsprechend bei Forderungen).
- Anschaffungskosten und Herstellungskosten von abnutzbaren
Wirtschaftsgütern (z. B. Computer, PKW) können nur über die Abschreibung
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
(Ausnahme: geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu 410 EUR netto
(Anschaffungs- oder Herstellkosten), Wahlrecht zur Sofortabschreibung
für nach dem 31.12.2009 angeschaffte Wirtschaftsgüter).
- Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit: Der laufende Arbeitslohn gilt in dem Jahr als bezogen, in das er wirtschaftlich gehört. Wird der Lohn für Dezember erst im Januar des Folgejahres ausbezahlt, gilt er trotzdem als im "alten" Jahr zugeflossen.
- Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird (z. B. Erbbauzinsen, Disagio).
- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben: Fließen
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben (z. B. Zinsen, Miet-
und Pachtzahlungen) innerhalb von 10 Tagen vor Beginn oder nach
Beendigung des Kalenderjahres zu, sind sie dem Veranlagungszeitraum
zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Überweist ein Mieter z.B. die Dezembermiete 2009 am 5.1.2010, ist die Miete im Jahr 2009 zu berücksichtigen. - Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Anschaffungs-
und Herstellungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften, für
Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte,
für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens dürfen erst im
Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt werden.
Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer gilt seit dem 1.1.2009 und wurde durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt.
Generell gilt: Auf Kapitaleinkünfte im Privatvermögen (z. B. Zinserträge) wird eine Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Der Schuldner oder die auszahlende Bank behalten die Abgeltungssteuer direkt an der Quelle ein und führen sie an das Finanzamt ab; einer weiteren Versteuerung bedarf es nicht mehr. Der Anleger kann die Erträge allerdings auch mit seinem individuellen Steuersatz versteuern, falls dieser niedriger ist.
Abschreibungen
Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird "aktiviert", das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.
Die Nutzungsdauer (ND) für die allgemein verwendbaren Anlagegüter sind den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen und den von den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen AfA-Tabellen zu entnehmen. Daneben gibt es noch branchenbezogene AfA-Tabellen.
Bei unterjährigem Erwerb ist nicht die volle Jahresabschreibung, sondern nur für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresabschreibung anzusetzen.
Für den Beginn der Abschreibung ist das Datum der Anschaffung (Lieferung) oder Herstellung maßgebend. Ist Gegenstand des Kaufvertrages auch die Montage, gilt das Wirtschaftsgut mit Ende der Montage als geliefert; die Abschreibung beginnt mit diesem Zeitpunkt. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung ist unerheblich.
Degressive Absetzung für Abnutzung
Für ein abnutzbares Wirtschaftsgut kann anstatt einer linearen Abschreibung (in gleichen Jahresbeträgen) auch eine degressive Abschreibung gewählt werden. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die Möglichkeit einer degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab dem Veranlagungszeitraum 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, jedoch abgeschafft. Im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" wurde die degressive Abschreibung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 für einen Zeitraum von zwei Jahren (bis 31.12.2010) wieder zugelassen. Die Höhe der degressiven AfA wurde jedoch von 30 auf 25 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt. Diese Maßnahme ist auf zwei Jahre befristet. Des Weiteren können kleinere und mittlere Unternehmen zusätzlich zur degressiven Abschreibung auch Sonderabschreibungen nutzen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Fortstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten - seit 2008 - nicht mehr als 150 EUR (netto) betragen haben (bei den Überschusseinkünften gilt eine Betragsgrenze von 410 EUR netto).
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (bis zu 150 EUR) mussten bislang sofort in voller Höhe abgeschrieben bzw. steuermindernd geltend gemacht werden (kein Aktivierungswahlrecht). Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert von mehr als 150 € und bis zu 1.000 € mussten zwingend in einem Sammelposten erfasst und einheitlich über einen Zeitraum von fünf Jahren (= 20 % jährlich) abgeschrieben werden. Für ab dem 1.1. 2010 angeschaffte oder hergestellte geringwertige Wirtschaftsgüter gilt ein Abschreibungs-Wahlrecht. zwischen
- einer Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer von bis zu 410 EUR. Diese können - wie vor 2008 - sofort abgeschrieben werden, müssen aber – sofern die Anschaffungs- oder Herstellkosten 150 EUR übersteigen . in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen werden Wirtschaftsgüter bis 150 EUR können sofort abgeschrieben oder aber auch aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ein Verzeichnis ist in diesem Fall nicht zu führen
- der Bildung eines Sammelpostens (Poolabschreibung) für Wirtschaftsgüter ab 150 EUR Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto) bis zu einer Betragsgrenze von 1000 EUR.und einer Abschreibung über 5 Jahre.
Anlagevermögen
Das Anlagevermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel: Gebäude und die Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern.
Auswärtstätigkeit
Seit dem 1.1.2008 ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.
Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, so können Reisekosten, das sind
beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden.
Umfassende Übersicht über das Reisekostenrecht
Begriff der Auswärtstätigkeit
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
- vorübergehend
- außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten
- beruflich
tätig wird.
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt
ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner
individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise
- nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder
- auf einem Fahrzeug
tätig wird. Diese Fallgruppe dient lediglich der Klarstellung, dass auch bei Arbeitnehmern, die überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, eine lohnsteuerlich begünstigte Auswärtstätigkeit vorliegt. Dieser Gruppe kommt daher keine eigenständige lohnsteuerliche Bedeutung zu.
Nach Ablauf von drei Monaten wird die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht mehr zur zweiten regelmäßigen Arbeitsstätte (dies galt nur für die Rechtslage bis 2007). Die Drei-Monats-Frist ist jedoch bei den Verpflegungsmehraufwendungen weiterhin zu beachten.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der
"ortsgebundene Mittelpunkt der
dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des
Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine
Einrichtung des Arbeitgebers handelt" (R 9.4 Abs 3
LStR). Dies ist insbesondere jede "ortsfeste dauerhafte betriebliche
Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und
die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht". Jedoch
auch Tätigkeitsstätten, die nicht im Verfügungsbereich des Arbeitgebers
stehen, können regelmäßige Arbeitsstätten darstellen (außerbetriebliche
Einrichtungen). Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte
ist auszugehen, wenn die betriebliche oder
außerbetriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer
durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je
Arbeitswoche aufgesucht wird.
Beispiel:
Ein Angestellter einer Reinigungsfirma reinigt an drei Abenden in der
Woche das Gebäude einer Bank. Das Bankgebäude ist die regelmäßige
Arbeitsstätte.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn:
Einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands erwachsen.
Kinderbetreuungskosten werden seit 2006 -
abhängig von der Einkunftsart des Steuerpflichtigen - als Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben berücksichtigt.
Außergewöhnliche Belastungen können mittels drei Gruppen systematisiert werden.
| Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art | Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen | Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen |
| Allgemeine Definition der außergewöhnlichen Belastungen (keine Aufzählung der Einzelfälle): |
Abschließende Aufzählung der Einzelfälle der außer- gewöhnlichen Belastungen: - Unterstützungsleistungen - Ausbildungsfreibetrag - Haushaltshilfe/ Heimunterbringung |
Pauschbeträge für: - Behinderte - Hinterbliebene - Pflegepersonen |
| Kürzung um die zumutbare Belastung | keine Kürzung um die zumutbare Belastung | |
Die zumutbare Belastung wird wie folgt berechnet:
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis € 15.340 | über € 15.340 bis € 51.130 |
über € 51.130 |
|---|---|---|---|
| 1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt nach | |||
| a) der Einzelveranlagung, |
5 % | 6 % | 7 % |
| b) dem Splitting-Verfahren zu berechnen ist |
4 % | 5 % | 6 % |
| 2. bei Steuerpflichtigen mit | |||
| a) einem oder zwei Kindern, | 2 % | 3 % | 4 % |
| b) drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Da es sich um Aufwendungen handelt, die einem Betrieb zuzuordnen sind, können sie nur im Zusammenhang mit Gewinneinkünften anfallen (Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit).
Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.
Beispiele für Betriebsausgaben:
Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung, Leasingaufwand, Büroraummiete,
Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen,
bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf,
Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial, Fachliteratur und
Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.
Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorweggenommenen Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Planungs-, Eröffnungskosten, Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Briefmarken.
Betriebseinnahmen
Zu den Betriebseinnahmen zählt jeder wirtschaftliche Vorteil, den ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Gewerbebetriebs, seines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Tätigkeit erlangt. Hierunter fallen alle Zugänge in Geld oder Sachwerten (auch Sachleistungen- und Nutzungsvorteile), die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher zählen zu den Betriebseinnahmen nicht nur die Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch z. B. aus Hilfsgeschäften wie Verkauf von Anlagevermögen.
Dienstreise
Seit dem 1.1.2008 ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.
Doppelte Haushaltsführung
Begriff
Bei einer doppelten Haushaltsführung unterhält der Steuerpflichtige neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt bzw. seinen Lebensmittelpunkt innehat, aufgrund einer beruflichen Veranlassung eine zweite Wohnung am Arbeitsort. In den meisten Fällen kommt es zu einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer versetzt wird oder wenn er eine neue Arbeitsstelle außerhalb seines Wohnorts antritt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt auch vor, wenn der Mitarbeiter aus privaten Gründen aus dem Ort wegzieht, an dem er beschäftigt ist und die Wohnung am Beschäftigungsort beibehält (BFH Urt. v. 5.3.2009 VI R 23/07. Für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung kommt es außerdem nicht (mehr) darauf an, ob ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht oder nicht (BFH Urt. v. 5.3.2009 –VI R 58/06).
Fahrtkosten
Eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt kann einmal pro Woche in Höhe der Entfernungspauschale mit 0,30 €/km geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für steuerfreie Sammelbeförderung und Flugstrecken, hier sind vorbehaltlich die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Aufwendungen für Fahrten bei Dienstwagengestellung können nicht angesetzt werden. Alternativ zur Geltendmachung der Fahrtkosten kann einmal pro Woche ein Ferngespräch von 15 Minuten Dauer nach dem günstigsten Tarif mit einem zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen berücksichtigt werden.
Verpflegungsmehraufwendungen
Für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung können für
jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung dem
Lebensmittelpunkt abwesend ist, die selben Pauschbeträge wie bei einer
Auswärtstätigkeit angesetzt werden.
Unterkunftskosten
Kosten der Zweitwohnung können in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.
Einkunftsarten
Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten:
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- selbstständige Arbeit,
- nichtselbstständige Arbeit,
- Kapitalvermögen,
- Vermietung und Verpachtung sowie
- sonstige in § 22 EStG genannten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, einer mit dem Ertragsanteil zu erfassenden Rente aus privaten Rentenversicherungen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften)
Eigenverbrauch (Unentgeltliche Wertabgaben)
Dem Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung entsprechend soll der Unternehmer, soweit er Gegenstände aus seinem Unternehmen für private Zwecke entnimmt, den übrigen privaten Verbrauchern, welche die gleichen Waren und Dienstleistungen für private Zwecke erwerben, gleichgestellt werden und deshalb (als Endverbraucher) die übliche Umsatzsteuer entrichten.
Der Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe umfasst im Wesentlichen:
- Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen.
- Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, z. B. private Kfz-Nutzung.
Einkommensteuertarif
Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei; Der Grundfreibetrag beträgt für den Veranlagungszeitraum 2009 7.834 € und für 2010 8.004 € (doppelte Beträge bei der Zusammenveranlagung)..
Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen bestimmen sich die Steuersätze aus folgenden drei Zonen: Der unteren Zone, der Progressionszone sowie der Proportionalzone. In der unteren Zone beträgt der Eingangssteuersatz für 2009 14 Prozent. Der Steuersatz steigt in dieser Zone bis maximal 23,97 Prozent. Die untere Zone erfasst zu versteuernde Einkommen von 7.835 bis 13.139 € (bzw. 15.670 bis 26.278 bei Zusammenveranlagung).
Der unteren Zone schließt sich die Progressionszone an mit Steuersätzen von 23,97 % bis 42 %. Die Progressionszone erfasst zu versteuernde Einkommen von 13.140 bis 52.551 € (26.280 € bis 105.102 € bei Zusammenveranlagung).
Der Progressionszone folgt die Proportionalzone mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent für zu versteuernde Einkommen von 52.552 € bis 250.400 € (105.104-500.800 € bei Zusammenveranlagung). Für zu versteuernde Einkommen ab 250.401 €(500.802 €) erhöht sich der Spitzensteuersatz auf 45 Prozent (Reichensteuer).
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn ermittelt, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Jahr saldiert werden. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Bareinnahmen, Zufluss auf dem Bankkonto, Entgegennahme eines Schecks).
Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend
gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferanten als gewinnmindernde
Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die
Bezahlung ergebniswirksam.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nur im Rahmen der
Abschreibung gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden
(verteilt auf die jeweilige Nutzungsdauer).
Seit Januar 2005 muss die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erstellt werden, soweit die Betriebseinnahmen einschließl. USt über 17.500 € liegen.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung können folgende Personen anwenden:
- alle Freiberufler und andere Selbstständige (unabhängig von der Höhe der Besteuerungsgrundlagen)
- gewerbliche Unternehmen, die nicht unter den Kaufmannsbegriff i. S. von § 1 HGB fallen und nicht (auch freiwillig) in das Handelsregister eingetragen sind
- gewerbliche Unternehmen und Land- und Forstwirte, bei denen im Kalenderjahr der Umsatz 500.000 € (bis 2006 350.000 €) oder der Gewinn 50.000 € nicht übersteigt
Einsatzwechseltätigkeit
Seit 2008 ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.
Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, unabhängig davon, ob die Strecke zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem PKW zurückgelegt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 die seit 2007 geltende steuergesetzliche Regelung, wonach Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und daher Aufwendungen erst ab dem 21. Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden können, als mit dem Grundgesetz für unvereinbar angesehen. Es kann daher rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2007 die volle Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Arbeitgeberleistungen in Form unentgeltlicher oder verbilligter Job-Tickets sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Für die Entfernungsbestimmung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Die Entfernungsbestimmung richtet sich stets nach der Straßenverbindung, und zwar unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
Die Entfernungspauschale ist der Höhe nach grundsätzlich auf einen Betrag von 4.500 € jährlich begrenzt. Benutzer eines eigenen PKWs können höhere Kosten geltend machen, falls der Steuerpflichtige nachweist bzw. glaubhaft macht, dass er das Fahrzeug tatsächlich in entsprechendem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (in diesen Fällen ist die konkrete Fahrleistung zu belegen).
Fahrtkostenzuschüsse kann der Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuern.
Dies gilt jedoch nur bis maximal zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer im
Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte.
Aufgrund des BVerfG-Urteils, welches den Werbungskostenabzug der
Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer wieder zugelassen
hat, eröffnet sich die Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen auch
für kurze Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (innerhalb von
20-km).
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. 11. 2006 die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen. Die vom BVerG bemängelte Steuererhebung basierte auf Steuerwerten, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügte. Die Verfassungsrichter forderten, die Bewertung des anfallenden Vermögens auf Basis einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zu vollziehen. Eine geeignete Bemessungsgrundlage sei dabei der gemeine Wert (Verkehrswert).
Auf Basis der Vorgaben des BVerfG hat der Gesetzgeber das Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht zum 1.1.2009 neu geregelt. Erste Änderungen des seit 2009 geltenden ErbStG folgten bereits zum 1.1.2010 durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz BGBl 2009 I S. 3950). Unter anderem wurde die Unternehmensnachfolge erleichtert.
Freibeträge/Tarifstufen
Die Freibeträge für nahe Angehörige sind wie folgt angestiegen:
- Ehegatten von bisher 307.000 € auf 500.000 €,
- Kinder des Erblassers von 205.000 € auf 400.000 € und
- Enkelkinder von 51.200 € auf 200.000 €.
Insgesamt wurden nahe Angehörige steuerlich privilegiert werden. Entferntere Verwandte und sonstige Erben müssen künftig hingegen mit einer höheren Steuerlast rechnen: Der persönliche Freibetrag der Personen aus der Steuerklasse II und III beträgt seit dem 1.1.2009 20.000 € (bisher: 10.300 € und 5.200 €). Die Grenzen der Tarifstufen wurden zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben geglättet. In Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen, während für Steuerklasse III ein zweistufiger Tarif (30 und 50 %) eingeführt worden ist. Die Tarifsätze für die Steuerklasse II wurden zum 1.1.2010 ermäßigt und betragen zwischen 15 % (für Erwerbe bis 75.000 €) und 43 Prozent (für Erwerbe über 26.Mio. €).
Betriebsvermögen
Das neue Bewertungsrecht listet insgesamt 6 verschiedene Wertermittlungsmethoden für das Unternehmensvermögen auf. Alle Methoden zielen nach Vorgabe des BVerfG auf den gemeinen Wert (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage ab.
85 % des Betriebsvermögens bleiben steuerfrei (Verschonungsabschlag). Hinzu kommt ein Abzugsbetrag auf den nicht begünstigten Teil des Betriebsvermögens (15 %) in Höhe von 150.000 €, welcher je nach Höhe des Betriebsvermögens abgeschmolzen wird und ab einem nicht begünstigten Teil von 450.000 € ganz entfällt. Voraussetzung für die Gewährung des 85%igen Verschonungsabschlages ist, dass der ererbte Betrieb mit dem vorhandenen Betriebsvermögen und der vorhandenen Zahl der Beschäftigten fünf Jahre fortgeführt wird. Letzteres wird gemessen an der Lohnsumme. So darf die Lohnsumme nach fünf Jahren nicht weniger als 400 % der Ausgangslohnsumme zum Erwerbszeitpunkt betragen. Abgestellt wird hierbei auf einen Gesamtbetrachtungszeitraum von fünf Jahren, so dass schlechte Wirtschaftsjahre mit guten ausgeglichen werden können. Die Lohnsummenregelung gilt nicht, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt – also der Betrieb praktisch keine Mitarbeiter beschäftigt - oder wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen.
Darüber hinaus kann zur kompletten Steuerfreistellung des Betriebsvermögens optiert werden. Die vollständige Freistellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Unternehmensnachfolger den ererbten Betrieb zehn Jahre fortführt bzw. dass die Lohnsumme nach 7 Jahren nicht weniger als 700 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.
Unternehmenserben bzw. Erwerber von begünstigtem betrieblichen Vermögen, die nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Unternehmer der Steuerklasse II oder III angehören (also beispielsweise die Eltern/Stiefeltern, Geschwister Schwiegerkinder oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind), profitieren zusätzlich von einem Steuerklassenprivileg. Dieses Steuerklassenprivileg stellt Erwerber der Steuerklasse II und III weitgehend mit solchen der Steuerklasse I gleich. Der Ausgleich funktioniert in der Weise, dass von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag abgezogen wird. Der Entlastungsbetrag ist ein Abzugsposten, der – im Unterschied zu einem Freibetrag – nicht den steuerpflichtigen Erwerb mindert, sondern der analog einer Steuervorauszahlung auf die nach tatsächlichen Verhältnissen errechnete Steuer angerechnet wird.
Fahrtkosten
beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.
Bei den übrigen Einkünften (außer bei den abgeltungsteuerpflichtigen Einkünften) können Fahrtkosten, soweit sie mit der Erzielung der entsprechenden Einnahmen im Zusammenhang stehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Berücksichtigungsfähige Fahrten
Hierbei handelt es sich um Fahrten, die durch die berufliche Auswärtstätigkeit veranlasst sind und die nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stattfinden:
- von der Wohnung/regelmäßigen Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte,
- zwischen mehreren Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Geländes innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses,
- von der Unterkunft in der Nähe der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte,
- Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück,
- Fahrten zwischen der Wohnung und der ständig wechselnden Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit – Arbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte),
- Fahrten von der Wohnung zum ständig wechselnden Standort, Fahrzeugdepot oder zur Einsatzstelle (Fahrtätigkeit – Arbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte),
- Fahrten von der Wohnung zu einem gleich bleibenden Treffpunkt und anschließender Auswärtstätigkeit.
Berechnungsweise der Fahrtkosten
Die Fahrtkosten, die durch die Reisetätigkeit veranlasst sind, können in der tatsächlichen Höhe angesetzt werden. Dabei werden sowohl die durch die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges entstandenen Kosten berücksichtigt, als auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.
Wird ein eigenes Kfz benutzt, kann die Höhe der Aufwendungen auf zwei Arten ermittelt werden:
- Anteilige Gesamtkosten
Es sind grundsätzlich die auf die Dienstreisen entfallenden, anteiligen Gesamtkosten zu ermitteln.
Es kann aber auch vereinfacht auf Basis der Gesamtkosten und Gesamtkilometer eines 12-Monats-Zeitraums ein km-Satz ermittelt werden. Dieser kann solange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Eine Änderung der Verhältnisse kann sich beispielsweise durch Ablauf des Abschreibungszeitraums ergeben, wobei dieser grundsätzlich mit 6 Jahren anzusetzen ist.
-
Pauschbeträge
Statt den tatsächlichen Kfz-Kosten können auch Pauschbeträge angesetzt werden:Kraftwagen 0,30 €/km Motorrad/Motorroller 0,13 €/km Moped/Mofa 0,08 €/km Fahrrad 0,05 €/km
Bei Erstattung durch den Arbeitgeber ergeben sich folgende Beleg- und
Nachweispflichten:
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus
denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und,
soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit
den pauschalen Kilometersätzen erstattet werden, auch die tatsächlichen
Gesamtkosten des Fahrzeugs ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat
diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Erstattet der
Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze, hat er nicht zu prüfen, ob
dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Wird dem Arbeitnehmer
für die Auswärtstätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt,
dürfen die pauschalen Kilometersätze nicht steuerfrei erstattet
werden.
Fahrtätigkeit
Ab 2008 entfällt die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.
Gewerbesteuer
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der
stehende Gewerbebetrieb soweit er im Inland betrieben wird. Eine
land- und forstwirtschaftliche, eine freiberufliche und eine
selbständige Tätigkeit unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um bestimmte Hinzurechnungen und vermindert um bestimmte Kürzungen.
| Gewinn (Einkünfte) des Gewerbebetriebes | |
| + | Hinzurechnungen |
| - | Kürzungen |
| - | Gewerbeverlust |
| = | Gewerbeertrag (abzurunden auf volle Hundert Euro) |
| - | Freibetrag (24.500 €/ für Einzelunternehmen u. Personengesellschaften) |
| = | Grundlage zur Ermittlung der Steuermesszahl |
| x | Steuermesszahl |
| x | Hebesatz der Gemeinde |
| = | Gewerbesteuer |
Der Steuersatz setzt sich zusammen aus Steuermesszahl multipliziert mit dem Hebesatz der jeweiligen hebeberechtigten Gemeinde.
Steuermesszahl
Seit 2008 gilt für alle Gewerbetreibenden, unabhängig von der Rechtsform, eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %.
Hebesatz
Der Hebesatz wird von der hebeberechtigten Gemeinde festgelegt. Er beträgt 200 % wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.
| Ausgewählte Hebesätze | |
| Berlin |
410 % |
| Bremen |
440 % |
| Dortmund |
450 % |
| Düsseldorf |
450 % |
| Duisburg |
470 % |
| Essen | 470 % |
| Frankfurt/Main | 490 % |
| Hamburg | 470 % |
| Hannover | 460 % |
| Köln | 450 % |
| München | 490 % |
| Stuttgart |
420 % |
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer bei den Ertragsteuern versagt.
Im Gegenzug wurde die Anrechnung der Gewerbesteuer auf
die Einkommensteuer verbessert, da der Anrechnungsfaktor ab dem
Erhebungszeitraum 2008 von 1,8 auf 3,8 erhöht wurde. Der
Ermäßigungshöchstbetrag ist jedoch auf die tatsächlich gezahlte
Gewerbedauer begrenzt.
Gewinn
Steuerpflichtig ist bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.
Klage
Die Klage beim Finanzgericht ist grundsätzlich erst zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, den Einspruch, erfolglos geblieben ist. Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat den Sachverhalt in vollem Umfang erneut zu prüfen. Steuerpflichtige können selbst vor dem Finanzgericht auftreten oder sich durch einen Anwalt oder Steuerberater vertreten lassen. Die Klage muss bei Gericht schriftlich eingereicht werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe des beschwerenden Bescheides.
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit Sitz in München. Die Finanzgerichte entscheiden im ersten Rechtszug, und zwar als einzige Tatsacheninstanz – Berufungsgerichte gibt es nicht.
Gegen die Urteile der Finanzgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Revision an den Bundesfinanzhof gegeben. Vor diesem besteht Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer.
Kilometerpauschale
Die Fahrtkosten, die durch die Reisetätigkeit veranlasst sind, können in der tatsächlichen Höhe angesetzt werden. Dabei werden sowohl die durch die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges entstandenen Kosten berücksichtigt, als auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Taxi, Flugzeug, etc.).
Wird ein eigenes Kfz benutzt, kann die Höhe der Aufwendungen auf zwei Arten ermittelt werden:
- Anteilige Gesamtkosten
Es sind grundsätzlich die auf die Dienstreisen entfallenden, anteiligen Gesamtkosten zu ermitteln.
Es kann aber auch vereinfacht auf Basis der Gesamtkosten und Gesamtkilometer eines 12-Monats-Zeitraums ein km-Satz ermittelt werden. Dieser kann solange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Eine Änderung der Verhältnisse kann sich beispielsweise durch Ablauf des Abschreibungszeitraums ergeben, wobei dieser grundsätzlich mit 6 Jahren anzusetzen ist.
-
Pauschbeträge
Statt den tatsächlichen Kfz-Kosten können auch Pauschbeträge angesetzt werden:
Kraftwagen € 0,30/km Motorrad/Motorroller € 0,13/km Moped/Mofa € 0,08/km Fahrrad € 0,05/km
Kirchensteuer
Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden
kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, und zwar in dem
Kirchengebiet (ihrer Konfession), in dem sie wohnen. Bemessungsgrundlage
ist die Einkommensteuer.
| Hebesatz | |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 8,0 % |
| Bayern | 8,0 % |
| Berlin | 9,0 % |
| Brandenburg | 9,0 % |
| Bremen | 9,0 % |
| Hamburg | 9,0 % |
| Hessen | 9,0 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 9,0 % |
| Niedersachsen | 9,0 % |
| Westfalen | 9,0 % |
| Rheinland-Pfalz | 9,0 % |
| Saarland | 9,0 % |
| Sachsen | 9,0 % |
| Sachsen-Anhalt | 9,0 % |
| Schleswig-Holstein | 9,0 % |
| Thüringen | 9,0 % |
Mildtätige Zwecke
Der Gesetzgeber gewährt Körperschaften steuerliche Vergünstigungen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgen.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die z. B. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Nutzungsdauer
Jedes Wirtschaftsgut, das einem natürlichen Verschleiß unterliegt, hat eine bestimmte Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird von der Finanzverwaltung bestimmt. Diese hat hierzu amtliche Abschreibungs-Tabellen veröffentlicht. Die AfA-Tabellen sind jedoch für den Steuerpflichtigen nicht in jedem Fall bindend. Kann er nachweisen, dass das Wirtschaftsgut einer kürzeren Nutzungsdauer unterliegt, ist die betriebsindividuelle Nutzungsdauer ansetzbar.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Das Einkommensteuergesetz sieht die Nichtabzugsfähigkeit bzw. die beschränkte Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für nachfolgende Fälle vor:
- Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (z. B. Geschäftsfreunde), wenn der Wert der Geschenke pro Empfänger im Kalenderjahr 35 € übersteigt;(§ 4 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
- Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind;
- Aufwendungen für Gästehäuser, für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen;
- Verpflegungsaufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit sie die Verpflegungsmehraufwand-Pauschalen übersteigen;
- Sonstige Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit diese unangemessen sind;
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, es sei denn das häusliche Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar;
- Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie Hinterziehungszinsen für nicht gezahlte Steuern;
- Bestechungs- und Schmiergelder.
Pflegegeld
Wenn ein Steuerpflichtiger einen nahen Angehörigen pflegt und dafür Pflegegeld bekommt, ist dieses steuerfrei gem. §3 Nr.36 EStG, wenn die Pflegeleistung für die Grundpflege nach § 37 SGB XI (Sozialgesetzbuch) erbracht wird. Die Pflegestufe I ist mit 215 € (ab 1. Juli 2008 bis 31.12.2009, 225 € ab 1.1.2010 bis 31.12.2011, 235 € ab 1.1.2012), die Pflegestufe II mit 420 € (ab 1. Juli 2008 bis 31.12.2009, 430 € ab 1.1.2010 bis 31.12.2011 und 440 € ab 1. Januar 2012) und die Pflegestufe III mit 675 € (ab 1. Juli 2008, 685 € ab 1. Januar 2010 und 700 € ab dem 1.1.2012) steuerfrei.
Quellensteuer
Hierbei handelt es sich um eine nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.
Wird der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt, verrechnet das Finanzamt die bereits abgeführte Quellensteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer. Übersteigt die bereits abgeführte Quellensteuer die Einkommensteuerschuld, wird die Quellensteuer vom Finanzamt erstattet.
Reisekostenrecht
Reisekosten
können anfallen gem. der Rechtsauffassung lt. Lohnsteuer-Richtlinien
(LStR)
- beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
-
Reisekosten sind
Sonderfall doppelte Haushaltsführung
- Fahrtkosten
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Unterkunftskosten
Reisenebenkosten
Können Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, nicht den
Fahrt-, Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so
gehören sie zu den Reisenebenkosten. Diese können sein:
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Taxis am Reiseort, Unfallkosten
auf der Reise, Straßenbenutzungskosten wie Mautgebühren, Fährkosten,
Telefongebühren, Kosten für Garage und Parkplatz, Kosten für Beförderung
und Aufbewahrung von Gepäck.
Rechnung
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung (Leistungsempfänger)
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum
- Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
- Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt
- anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
- erteilte Steuernummer oder bei EG Lieferungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. / V. A. T.)
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (diese darf nur einmalig vergeben werden)
- bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vorauszahlung
- jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (z. B. Bonus-Vereinbarungen)
- Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen auf den Leistungsempfänger: z. B. „Als Leistungsempfänger schulden Sie die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG“
- Bei Lieferungen/Leistungen an private Leistungsempfänger oder
Unternehmer, die die Leistung für private Zwecke verwenden, Hinweis auf
die Aufbewahrungspflicht: „Sie sind gesetzlich verpflichtet diese
Rechnung 2 Jahre aufzubewahren.“
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe. Ein gesonderter Steuerausweis muss somit nicht erfolgen.
- anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Ausstellungsdatum der Rechnung
Riester-Rente
Neben der gesetzlichen und der betrieblichen Altersvorsorge wurde mit der Riester-Rente eine dritte Form der Altersvorsorge, die kapitalgedeckte Zusatz-Altersvorsorge eingeführt und im Jahr 2008 durch das Eigenheimrentengesetz erweitert. Der private Altersvorsorgesparer zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen zertifizierten Banksparplan oder einen Fonds ein und erhält als Förderung einerseits steuerfreie staatliche Zulagen und andererseits den Abzug als Sonderausgaben. De facto erfolgt keine doppelte Förderung durch Sonderausgabenabzug und Zulage, da der Zulagenanspruch um die Steuerersparnis, die sich aus dem Sonderausgabenabzug ergibt, im Fall eines günstigeren Sonderausgabenabzugs (Günstigerprüfung) gemindert wird oder im umgekehrten Fall der Sonderausgabenabzug ausscheidet.
Riesterprodukte sind behördlich zertifiziert: Der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von zurzeit 2,75 %.
Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage haben auch Selbstständige, die rentenversicherungspflichtig sind. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, erhalten keine Riesterförderung.
Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, liegen seit 2008 bei 4 % des sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens des Vorjahres. Hierbei liegt jedoch die Sonderausgabenabzugs-Obergrenze ab dem Jahr 2008 bei 2.100 €.
Folgende Zulagen bekommen Sie vom Staat:
| Ab | Alleinstehende | Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen kindergeldberechtigten Riester-Vertrag hat |
Kind |
|---|---|---|---|
| 2006 | 114 € | 228 € | 138 € |
| 2008 | 154 € | 308 € | 185 € |
Leistungen aus fondsgebundenen zertifizierten Riester-Altersvorsorgeverträgen, die auf gefördertem Altersvorsorgekapital beruhen, werden erst in der Auszahlungsphase, also nachgelagert, besteuert.
Die Riester-Förderung erfuhr in 2008 durch das Eigenheimrentengesetz (vom 29. 7. 2008) eine Erweiterung. Danach kann das in Riester-Verträgen gebildete Kapital zur Finanzierung einer Wohnung genutzt werden.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der festgesetzten Steuern.
Über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlag ist derzeit beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig. Das niedersächsische Finanzgericht hat den im Zuge der Deutschen Einheit eingeführten Solidaritätszuschlag nun erstmals für verfassungswidrig erklärt und die Klage eines Angestellten an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verwiesen (Az. 7 K 143/08
Übernachtungskosten
Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, so können Reisekosten, das sind
- Fahrtkosten
- Verpflegungsmehraufwand
- Übernachtungskosten
- Reisenebenkosten
beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Inlandsreise
Als Übernachtungskosten können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Sind sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden, können sie auch geschätzt werden.
- Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und
Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung
nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur
Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
1. für Frühstück um 20 % (d.h. Inland = 4,80 €),
2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % (Inland = jeweils 9,60 €)
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags (auch wenn aufgrund des Einzelnachweises abgerechnet wird) für Verpflegungsmehraufwendungen (Inland: 24 €) bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.
Beispiel:
Inlandsreise: Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen). Gesamtpreis 100 €. Die Übernachtungskosten betragen somit 100 € ./. 4,80 € ./. 9,60 € ./. 9,60 € = 76 €.
Auslandsreise
Für Auslandsreisen können ebenfalls die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft im Ausland zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen.
- Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und
Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung
nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur
Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
1. für Frühstück um 20 %,
2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.
Beispiel:
Auslandsreise nach Frankreich (außer Paris): Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen). Gesamtpreis 100 €. Pauschale Verpflegungsmehraufwende für Frankreich: 39 €. Die Übernachtungskosten betragen somit 100 € ./. 7,80 € ./. 15,60 € ./. = 76,60 €.
Verpflegungsmehraufwand
Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (gehe zu Abschnitt -> Auswärtstätigkeit) vor, so können Reisekosten, das sind
- Fahrtkosten
- Verpflegungsmehraufwand
- Übernachtungskosten
- Reisenebenkosten
beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Inlandsreise
Verpflegungsmehraufwendungen können lediglich in Höhe der Pauschalbeträge geltend gemacht werden. Der Einzelnachweis der Kosten berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge.
Die Verpflegungsmehraufwendungen betragen (Werte für Arbeitnehmer und Unternehmer sind gleich) pro Kalendertag:
| - bei einer Abwesenheit von mind. | 8 Std. | 6 € |
| - bei einer Abwesenheit von mind. | 14 Std. | 12 € |
| - bei einer Abwesenheit von |
24 Std. | 24 € |
Beispiel:
Reise von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr:
| Montag 16 Std. d. h. | 12 € |
| Dienstag 24 Std. d. h. | 24 € |
| Mittwoch 12 Std. d. h. | 6 € |
| Insgesamt | 42 € |
Im Gegensatz zu den Fahrtkosten und Übernachtungskosten sind die
Tagesspesen für Verpflegungsmehraufwendungen weiterhin auf drei Monate
begrenzt.
Seit 2006 dürfen nach drei Monaten keine
Verpflegungsmehraufwendungen mehr für dieselbe
Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Diese Frist, die im
EStG verankert ist, bleibt auch ab 2008 in Geltung.
Bei der Beurteilung ob „dieselbe“ Auswärtstätigkeit
vorliegt, ist die Zwei-Tage-Regel zu beachten: Dieselbe
Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an
nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Diese Regel ist
gegenüber der bisherigen lohnsteuerlichen Behandlung modifiziert, als sie
nun auf sämtliche berufliche Tätigkeiten ausgedehnt worden ist.
Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist ferner noch als
dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, "wenn der Arbeitnehmer nach
einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt am gleichen
Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit
besteht"(LStR 9.6 Abs. 4). Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte
Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der
Drei-Monats-Frist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch
eine vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen
nur dann zu einem Neubeginn der Drei-Monats-Frist, wenn die Unterbrechung
mindestens vier Wochen gedauert hat.
Achtung: Die Drei-Monats-Frist gilt seit 2008 nicht mehr für Fahrt- und
Übernachtungskosten.
Die Abwesenheitsdauer bestimmt sich ausschließlich vom Verlassen der
Wohnung an.
Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden
Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist
mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden
Abwesenheit zuzurechnen. Für Berufskraftfahrer, die typischerweise ihre
Tätigkeit in der Nacht ausüben, gilt eine Sonderregelung
Die Pauschbeträge sind nicht zu kürzen bei vom
Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem
Dritten erhaltenen unentgeltlichen oder teilentgeltlichen
Mahlzeiten. Die Mahlzeit ist aber als geldwerter Vorteil
in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes zu erfassen.
Auslandsreise
Bei einer Reise ins Ausland kommen die länderspezifischen
Pauschalbeträge für abweichende Verpflegungsmehraufwendungen zum Ansatz.
Ebenso wie bei Inlandsreisen können auch hier die
Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der Pauschalbeträge geltend
gemacht werden. Der Einzelnachweis der Kosten führt nach wie vor
nicht zu einem höheren Steuerabzug.
Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und
Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende
Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im
Inland verbracht wird. Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes
Folgendes zu beachten:
Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das
Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei
denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.