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by atikon
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Steuernews

Grundstücksübertragungen drohen erheblich teurer zu werden

Nach dem Erbschaftsteuerdebakel stehen nun auch die Grundstückssteuerwerte auf dem Prüfstand. ...mehr

Leasingfahrzeug

Bis 2005 den vollen Betriebsausgabenabzug sichern. Finanzgericht erleichtert Betriebsausgabenabzug für Leasingfahrzeuge bei Freiberuflern. ...mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichsansprüchen nach Beendigung eines Leasingvertrages

Gibt ein Leasingnehmer sein Fahrzeug bzw. einen Leasinggegenstand vorzeitig zurück, sehen die Vertragsbedingungen im Regelfall vor, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Entschädigung zu zahlen hat. ...mehr

Selbstanzeige

Wann möglich, wann nötig? ...mehr

Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer Bestandsprovisionen steuerpflichtig

Das BMF hat in einer Erörterung von Zweifelsfragen des Deutschen Derivate Verbandes die Abgeltungsteuerpflicht erhaltener Bestandsprovisonen bejaht. ...mehr

Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer Bestandsprovisionen steuerpflichtig

Abgeltungsteuer: Seit dem 1.1.2009 werden Kapitaleinkünfte mit der Abgeltungsteuer belastet. Rund sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen Abgeltungsteuer reißen jedoch die Umsetzungsfragen nicht ab. Mit Schreiben vom 15.6.2009 (IV C 1 - S 2000/07/0009) hat das BMF auf zahlreiche Fragen des Deutschen Derivate Verbandes Stellung genommen. Eine interessante Antwort enthält das BMF-Schreiben zu den Bestandsprovisionen.

Bestandsprovisionen: Es entspricht dem üblichen Geschäftsgebaren, dass Kapitalanlagegesellschaften Vermittlungsentgelte an Kreditinstitute für den Vertrieb von Fondsanteilen in Form von so genannten Kontinuitätsprovisionen (Bestandsprovisionen) zahlen. In vielen Fällen ist es üblich, dass die Kreditinstitute oder Finanzvermittler einen Teil der Provisionen an den Kunden weitergeben.

Das BMF sieht in der Rückvergütung von Bestandsprovisionen wirtschaftlich betrachtet einen teilweisen Rückfluss früherer Aufwendungen und reiht die Zuwendungen in die steuerpflichtigen Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein. Damit geht mehr als ein Viertel der Rückvergütungen künftig an den Fiskus.

Stand: 12. August 2009

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