Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall, in dem es neben der Steuerhinterziehung auch noch um die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ging, entschieden, dass Steuersünder bei hinterzogenen Steuern in Millionenhöhe in aller Regel nicht mehr mit einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe davon kommen.
Im Einzelnen gelten für Steuersünder folgende Grundsätze:
- Wurde ein sechsstelliger Betrag hinterzogen, „ist die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen“.
- „Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Minderungsgründe in Betracht“.
- „Bei einem Millionenbetrag wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen…“
Überraschend niedrig setzte der BGH dabei die „Einstiegsgrenze“ in die so genannte schwere Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“. Nach der Rechtsprechung des BGH erfüllt schon ein Vermögensverlust von mehr als 50.000 € das Merkmal „in großem Ausmaß“. Diese Betragsgrenze findet allerdings nur in solchen Fällen Anwendung, in denen der Auslandsgeldanleger ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat. Hat der Steuerpflichtige „lediglich“ seine Kapitaleinkünfte nicht erklärt, kann das „große Ausmaß“ für die besonders schwere Steuerhinterziehung bei 100.000 € liegen. Jedenfalls hält der Senat diese Wertgrenze für angemessen.
Eine wichtige Erkenntnis aus dem Urteil des BGH ist auch, dass sich die Erstattung einer Berichtigungs- oder Selbstanzeige in allen Fällen empfiehlt. Denn die Indizwirkung des Hinterziehungsbetrages für eine besonders schwere Steuerhinterziehung „großen Ausmaßes“ kann durch „sonstige Milderungsgründe“ auch beseitigt werden.
Stand: 15. Jun i 2009