Kanzlei HSP Tübinger Steuerberatungsgesellschaft mbH - Springe direkt:


Aktuelles - Steuernews

Globalnavigation

Hauptnavigation

Autor

by atikon
Kanzlei HSP

Steuernews

Wichtige neue Gesetzesinitiativen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für 2009

Anfang des Jahres hat das Bundeskabinett zahlreiche neue Gesetzentwürfe beschlossen. Neben der Absetzbarkeit von Sozialversicherungsbeiträgen soll auch der Anlegerschutz verbessert werden. ...mehr

Abgeltungsteuer

Sonderregelungen für steueroptimierte Investmentfonds ...mehr

Ausschluss des Steuerabzugs für Arbeitszimmer ist nicht verfassungswidrig

Lehrerehepaar. Kein Arbeitszimmer für häusliche Tätigkeiten notwendig. ...mehr

Fristverlängerungen für die Steuererklärung 2008

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in einem gemeinsamen Erlass vom 2.1.2009 (o. Az.) über die Steuererklärungsfristen 2008 Folgendes bestimmt: ...mehr

Ausschluss des Steuerabzugs für Arbeitszimmer ist nicht verfassungswidrig

Der Fall: Geklagt haben zwei Lehrer, die in ihrem Einfamilienhaus jeweils ein Arbeitszimmer nutzten. Sie wollten jeweils einen Freibetrag für ein häusliches Arbeitszimmer auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, was das Finanzamt verwehrte, weil ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eine Abzugsfähigkeit nur noch gegeben ist, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle.

Das Urteil: Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz bestünden zwar gewisse Zweifel, ob die seit 2007 geltende Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vereinbar sei, da diese vom „Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip“ abweiche. Die Neuregelung sei aber gerade noch „im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums“, wie die Richter feststellten. Bezogen auf das Lehrerehepaar meinte das Gericht, dass nicht unbedingt Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer anfallen würden, weil die Tätigkeiten ausschließlich nur in einem solchen Raum ausgeübt werden könnten. Sie könnten vielmehr auch in sonstigen Räumen oder einer „Arbeitsecke“ verrichtet werden (Urteil vom 17.2.2009 - 3 K 1132/07).

Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Stand: 10. März 2009

Anschrift

Beim Kupferhammer 5/4
72070 Tübingen
Tel. +49 7071 / 9456-0
Fax +49 7071 / 9456-78
E-Mail

hCards

Logo von Kanzlei HSP Tübinger Steuerberatungsgesellschaft mbH
Kanzlei HSP Tübinger Steuerberatungsgesellschaft mbH, work: Beim Kupferhammer 5/4, 72070 Tübingen, Deutschland, work: +49 7071 / 9456-0, fax: +49 7071 / 9456-78
Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 4, 4060 Leonding, Austria, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20