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Behandlungszimmer mit Schreibtisch ersetzt Arbeitszimmer

Arbeitszimmer eines Arztes: Das FG Köln hat jüngst entschieden, dass einem Arzt mit einem Schreibtischarbeitsplatz in seinen Praxisräumen grundsätzlich ein „anderer Arbeitsplatz” als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer können daher nicht steuerlich berücksichtigt werden. Unerheblich war, dass dem Arzt in seiner Gemeinschaftspraxis keine Nutzflächen für Verwaltungsarbeiten zur Verfügung standen und es auch keinen Stauraum zur Aufbewahrung von Akten gegeben hat. Der Arzt hatte alle Behandlungszimmer seiner Praxis büromäßig mit Schreibtischen, Büroschränken und PCs ausgestattet.

Bedarfsgerechte Ausstattung: Das Gericht führte aus, dass der Arzt die konkrete Ausgestaltung des „anderen” Arbeitsplatzes und den konkreten Nutzungsumfang selbst beeinflussen könne, weil er insoweit keinem Direktions- bzw. Dienstrecht eines Arbeitgebers bzw. Dienstherrn unterliegt. Dies indiziere das Vorhandensein eines solchen Schreibtischarbeitsplatzes regelmäßig. Denn anderenfalls hätte es der Arzt in der Hand, durch entsprechende Gestaltung des außerhäuslichen Arbeitsplatzes das grundsätzliche Abzugsverbot zu unterlaufen (FG Köln, Urteil v. 20.8.2009 - 10 K 681/06).

Stand: 18. November 2009

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