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by atikon
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Einheitlicher Beitragssatz für Krankenkassen ab 2009

Bundeskabinett setzt nach langen Diskussionen den einheitlichen Beitragssatz für die Krankenkassen endgültig auf 15,5 % fest ...mehr

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Finanzverwaltung äußert sich verbindlich zur steuerlichen Behandlung neuer Organisationsformen sowie zur Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit ...mehr

Notfallkoffer

Der Notfallkoffer eines Arztes als geringwertiges Wirtschaftsgut ...mehr

Kapitalanlagen eines Arztes über seine Praxis

Einordnung von Wertpapieren eines selbständig tätigen Arztes als Betriebsvermögen ...mehr

Kapitalanlagen eines Arztes über seine Praxis

Streitgegenstand: Geklagt hat ein Arzt für Innere Medizin. Dieser kaufte diverse Aktien mit betrieblichen Mitteln und wollte dadurch seinem Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit von damalig 509.000 DM Kursverluste in Höhe von 152.000 DM gegenrechnen. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht als „Betriebsausgaben“ an. Der Mediziner erhob daraufhin Klage, die er allerdings verloren hat.

Ansicht des Gerichts: Das FG Baden-Württemberg, (Urt. v. 11. 10. 2007, 5 K 231/04), vertrat die Ansicht, dass Wertpapiere nicht geeignet sind, „die selbstständige Tätigkeit eines Arztes objektiv zu fördern“. Wertpapiere stünden damit „dem Wesen der ärztlichen Tätigkeit entgegen“ Wertpapiere werden auch nicht schon deshalb Betriebsvermögen eines selbstständig tätigen Arztes, weil sie angeblich zur Bildung einer Liquiditätsreserve für die Tilgung von Verbindlichkeiten geschaffen wurden. Auch die bloße Verpfändung von Wertpapieren führt noch nicht dazu, die Wertpapiere als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln. Schließlich werden Wertpapiere eines selbstständig tätigen Arztes auch nicht bereits durch ihren Erwerb mit betrieblichen Mitteln zu dessen notwendigem Betriebsvermögen.

Revision: Das Urteil des FG ist allerdings nicht rechtskräftig, da der Arzt Revision beim Bundesfinanzhof beantragt hat (Az. BFH: VIIIR 1/08).

Stand: 13. November 2008

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