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Neue Meldepflichten für Steuergestaltungen und Missbrauchsregelungen

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Neue Meldepflichten für Steuergestaltungen und Missbrauchsregelungen

Besserverdiener unter der Lupe. Zur Verbesserung eines „gleichmäßigen Steuervollzugs“ wurde auf Initiative der Länderfinanzminister ein „Gesetzentwurf zur Anzeigepflicht von Steuergestaltungen“ in das Jahressteuergesetzes 2008 integriert.  Danach sollen Steuergestaltungen aller Art künftig gegenüber dem Finanzamt anzeigepflichtig werden. Geplant ist, dass Anbieter von steuersparenden Anlagekonzepten jede Steuergestaltung an das Bundeszentralamt für Steuern melden müssen. Dieses versieht jede gemeldete Steuergestaltung mit einer Registriernummer. Diese Nummer muss der Arzt bzw. sein Steuerberater in der Steuererklärung angeben, sofern die anzeigepflichtige Steuergestaltung vom Arzt genutzt wird und Steuerermäßigungen geltend gemacht werden.

Folge. Die Finanzämter können anhand der Registriernummer, die sie in der Steuererklärung des Arztes vorfinden, sofort erkennen, um welche steuersparende Kapitalanlage es sich handelt, die die Ärztin/der Arzt getätigt hat. Die Möglichkeiten der legalen Steuersparmöglichkeiten werden damit im Inland erheblich begrenzt. Dies ist umso bedauerlicher, als mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 die einjährige Spekulationsfrist weggefallen ist.

Gestaltungsmissbrauch. Außerdem sollen künftig im Prinzip legale Steuerspartricks dadurch unterbunden werden, dass  dem Arzt/der Ärztin unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer partiellen Beweislastumkehr der Beweis aufgebürdet werden soll, dass für die gewählte Gestaltung „beachtliche außersteuerliche Gründe“ vorliegen. Dabei muss es sich nicht um ein Steuersparmodell handeln. Vielmehr fallen Gestaltungen aller Art darunter. Im Klartext bedeutet dies, dass Ärztinnen und Ärzte künftig gezwungen sind, sich bei Ihren Dispositionen aller Art so zu verhalten, wie es dem Fiskus lieb ist.

Stand: 15. November 2007

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