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by atikon
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Häusliches Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin

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Der Fall: Die Ärztin übte ihre Tätigkeit an verschiedenen Standorten (Kasernen und Betrieben) aus. Es standen ihr hierfür jeweils Räumlichkeiten zur Verfügung. Darüber hinaus nutzte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im privaten Wohnhaus ein Zimmer zur Ausarbeitung von Berichten, betriebsärztlichen Empfehlungen und Gutachten sowie für das Literaturstudium. Das Finanzamt berücksichtigte die Arbeitszimmerkosten lediglich mit einem den damaligen Rechtsvorschriften entsprechenden Betrag von 1.250 €.

Das Urteil: Das Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz gab der Finanzverwaltung recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) bestimmt sich die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet, danach, ob der Betreffende in diesem Zimmer diejenigen Tätigkeiten vornimmt, die dem konkret ausgeübten Beruf entsprechen und diesen prägen. Die Tätigkeiten eines Arbeitsmediziners sind nach Auffassung des Gerichts nun so vielfältig und gestreut, dass die Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zuordenbar sei. Die Arbeitsmedizinerin sei daher in ihrer Tätigkeit nicht nur auf das Arbeitszimmer beschränkt (Urt. v. 25.3.2009 2 K 1396/07)

Revision: Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. Gleich- oder ähnlich gelagerte Fälle sollten daher offen gelassen werden (Az. VIII R 8/10).

Stand: 15. Mai 2010

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