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Rettungsdienste und Krankentransporte weiter steuerprivilegiert

Rettungswagen

BMF-Schreiben: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben vom 20.1.2009 (IV C 4 – S 0185/08/10001) festgelegt, dass es an den Regelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – entgegen des Beschlusses des BFH vom 18.9.2007 – an der Gewerbesteuerfreiheit von gewerblichen Rettungsdiensten und Krankentransporte festhalten will.

BFH-Urteil: Der BFH hat Rettungsdienste und Krankentransporte gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände als körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig angesehen. Nach dem für die Finanzverwaltung bindenden Anwendungserlass (§ 66 Nr. 6) ist der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig wird, als Zweckbetrieb zu beurteilen. Damit unterliegen diese Leistungen nicht der Gewerbesteuer.

Fazit: Das BMF hält an dieser Auffassung fest. „Die steuerbegünstigten Körperschaften üben ihren Rettungsdienst und Krankentransport entgegen der Annahme des BFH regelmäßig nicht des Erwerbs wegen und zur Beschaffung zusätzlicher Mittel aus, sondern verfolgen damit ihren satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck der Sorge für Notleidende oder gefährdete Menschen“, so das BMF.

Stand: 16. Februar 2009

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