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Einnahmen-Überschuss-Rechnung:

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Einnahmen-Überschuss-Rechnung:

Grundsatz: Ärztinnen und Ärzte können bekanntlich ihren steuerpflichtigen Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, da sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Dieses Wahlrecht üben Ärztinnen und Ärzte dadurch aus, dass sie eben keine Bücher führen und Abschlüsse machen, sondern den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben von ihrem Steuerberater ermitteln lassen.

BFH-Urteil: Der BFH hat nun in einem Urteil (vom 24.9.2008 X R 56/06) betont, dass die Entscheidung für eine bestimmte Gewinnermittlungsart eine „Grundentscheidung“ ist, die nicht jährlicher Wiederholung bedarf. Vielmehr „kann davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige, der Gewinneinkünfte erzielt, so lange bei der einmal gewählten Gewinnermittlungsart bleibt, bis er Gegenteiliges bekundet“.

Fazit: Ärztinnen und Ärzte können nach einmaliger Ausübung ihres Wahlrechts davon absehen, gegenüber dem Finanzamt deutlich zu machen, dass sie in späteren Veranlagungszeiträumen den Gewinn auf die gleiche Weise durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln lassen wollen.

Stand: 16. Februar 2009

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